Title: Was darf eine Hausverwaltung nicht?
Published: 5. April 2023
Last modified: 11. September 2025

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# Was darf eine Hausverwaltung nicht?

 Veröffentlicht am 5. April 202311. September 2025

Die Nutzung einer von mehreren Parteien bewohnten Immobilie macht **vielfältige 
Verwaltungstätigkeiten **erforderlich. In der Regel beauftragen die Eigentümer und
Eigentümerinnen einer Immobilie deshalb eine professionelle Hausverwaltung mit der
Immobilienverwaltung. Doch oftmals ist ihnen nicht klar, was eine Hausverwaltung
darf und was nicht. Die Oehler Immobilien- und Hausverwaltung GmbH, Ihre [Hausverwaltung in Essen](https://www.oehler.gmbh/hausverwaltung/?output_format=md),
erklärt Ihnen, wo die **Grenzen der Tätigkeit einer Verwaltung **zu ziehen sind.

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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.oehler.gmbh/was-darf-eine-hausverwaltung-nicht/?output_format=md#wichtigste-in-kuerze)
 2. [Hausordnung erlassen](https://www.oehler.gmbh/was-darf-eine-hausverwaltung-nicht/?output_format=md#hausordnung-erlassen)
 3. [Wohnungen der Eigentümer und Eigentümerinnen betreten](https://www.oehler.gmbh/was-darf-eine-hausverwaltung-nicht/?output_format=md#wohnung-der-eigentuemer-betreten)
 4. [Eigenmächtig Beschlüsse ändern oder aussetzen](https://www.oehler.gmbh/was-darf-eine-hausverwaltung-nicht/?output_format=md#eigenmaechtig-beschluesse-aendern-oder-aussetzen)
 5. [Mit dem Geld der Eigentümergemeinschaft spekulieren](https://www.oehler.gmbh/was-darf-eine-hausverwaltung-nicht/?output_format=md#mit-dem-geld-der-eigentuemergemeinschaft-spekulieren)
 6. [Kredite aufnehmen](https://www.oehler.gmbh/was-darf-eine-hausverwaltung-nicht/?output_format=md#kredite-aufnehmen)
 7. [Wann macht sich die Hausverwaltung strafbar?](https://www.oehler.gmbh/was-darf-eine-hausverwaltung-nicht/?output_format=md#wann-macht-sich-eine-hausverwaltung-strafbar)

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## Das Wichtigste in Kürze

 * Eine Hausverwaltung darf keine Hausordnung erlassen.
 * Die Wohnungen der Eigentümer und Eigentümerinnen darf sie nur nach Voranmeldung
   oder in Notfällen betreten.
 * Die Gelder der Eigentümergemeinschaft dürfen nur auf einem Treuhandkonto geführt
   werden und die Hausverwaltung darf keine Kredite aufnehmen.

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## Hausordnung erlassen

Die Hausverwaltung darf keine Hausordnung erlassen, die den Eigentümern und Eigentümerinnen
und Mietern und Mieterinnen einer Wohnanlage vorschreibt, wie sie sich zu verhalten
haben. Der Erlass einer Hausordnung ist **ausschließlich** **Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft**.

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## Wohnungen der Eigentümer und Eigentümerinnen betreten

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Hausverwaltung dürfen **nicht ohne vorherige
Anmeldung** die Wohnungen der Eigentümer und Eigentümerinnen betreten. Für etwaige
Wohnungsbesichtigungen im Rahmen von **Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten**
muss sich die Hausverwaltung mindestens **24 Stunden vorher** beim Eigentümer bzw.
der Eigentümerin **anmelden**. Ist jedoch **Gefahr im Verzug**, darf die Hausverwaltung
eine Wohnung auch **ohne Vorankündigung** betreten. Dies gilt beispielsweise bei
einem Rohrbruch oder einem Feuer.

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## Eigenmächtig Beschlüsse ändern oder aussetzen

Der Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft ist es **untersagt**, eigenmächtig Beschlüsse
zu fassen oder Beschlüsse der Gemeinschaft zu ändern oder auszusetzen. Zudem ist
es der Hausverwaltung **nicht erlaubt, sich selbst** im Namen der Eigentümergemeinschaft**
zu entlasten**. Eine Entlastung muss immer im Rahmen einer Eigentümerversammlung
erfolgen.

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## Mit dem Geld der Eigentümergemeinschaft spekulieren

Besonders für die Verwaltung der Gelder der Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen
gibt es klare Regeln für eine Hausverwaltung. So darf eine Hausverwaltung **kein
Girokonto im eigenen Namen eröffnen** und darauf die Hausgelder der Eigentümer und
Eigentümerinnen einzahlen lassen. Das Hausgeld muss immer auf einem **Treuhandkonto**
verwaltet werden.Außerdem darf die **nicht** Gelder im Namen der Eigentümergemeinschaft**
in Wertpapieren anlegen** und damit an der Börse spekulieren. Nur die Eigentümergemeinschaft
selbst darf entscheiden, wie beispielsweise die Gelder für die Instandhaltungsrücklage
angelegt werden sollen. Die Hausverwaltung hat sich an einen derartigen Beschluss
der Eigentümergemeinschaft zu halten.

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## Kredite aufnehmen

Grundsätzlich darf die Verwaltung auch **nicht das Konto überziehen** oder für die
Bezahlung von Rechnungen einen Kredit aufnehmen. Stehen beispielsweise teure Reparatur-
oder Instandhaltungsarbeiten an, muss sich die Hausverwaltung vor der Vergabe dieser
Arbeiten die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen. **Lediglich in Notfällen,
wenn Gefahr im Verzug ist **(also beispielsweise bei einem Rohrbruch oder einem 
Heizungsausfall im Winter), darf die Verwaltung unabhängig von der Höhe der Kosten
einen **sofortigen Reparaturauftrag** ohne vorherige Zustimmung der Eigentümer und
Eigentümerinnen **vergeben**.

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## Wann macht sich eine Hausverwaltung strafbar?

Begeht die Hausverwaltung Straftaten, macht sie sich selbstverständlich strafbar.
Dies ist beispielsweise der Fall bei

 * Veruntreuung
 * Vorteilsnahme 
 * Urkundenfälschung

Bei einem **dringenden Tatverdacht** sollten die Eigentümer und Eigentümerinnen 
sofort eine **Strafanzeige stellen**.

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